Statuten

Statuten “Fédération Suisse Motonautique” (FSM)
I Allgemeine Bestimmungen
Name
Art. 1
Unter dem Namen „Fédération Suisse Motonautique“ (FSM) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.
Zweck
Art. 2 Der Verein hat folgenden Zweck:
- Die Erhaltung und Förderung des motorisierten Wassersportes.
- Die Vertretung der Interessen von motorisierten Wassersportlern gegenüber Öffentlichkeit, Behörden und Politik.
- Die Verbesserung der Bedingungen für den Wassersport und die Abwehr von ungerechtfertigten Einschränkungen.
- Förderung eines umweltgerechten Verhaltens
- Die politische Einflussnahme zum Wohle der nautischen Gemeinschaft.
- Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen, die ähnliche Ziele verfolgen und gewillt sind, die Tätigkeit der „Fédération Suisse Motonautique“ zu unterstützen und zu fördern.
- Sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die nützlich und angebracht erscheinen, um die obgenannten Ziele zu erreichen.
Sitz
Art. 3 Der Vorstand bestimmt den Sitz des Vereins.
Neutralität
Art. 4 Die „Fédération Suisse Motonautique“ ist konfessionell neutral und politisch unabhängig. Sie verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
II Mitgliedschaft
Mitglieder
Art. 5 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Innerhalb des Vereins können Sektionen gebildet werden. Bestehende Sektionen sind:
- Boot-Clubs
- Einzelmitglieder
- Motorboot-Rennsport
Ehrenmitglieder
Art. 6 Ehrenpräsident kann ein ehemaliger Präsident der FSM werden, welcher sich als Präsident oder auch ausserhalb dieses Amtes um die FSM in hohem Masse verdient gemacht hat. Der Ehrenpräsident wird von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Sektionen ernannt.
Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche sich in hervorragender Weise um die FSM oder um die Belange des Motorboots verdient gemacht hat. Das Ehrenmitglied wird von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Sektionen ernannt.
Die Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie haben beratende Stimme.
Aufnahme
Art. 7 Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche, inklusive Sektionsmitgliedschaften, sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Der Vorstand bestimmt die Modalitäten.
Beendigung
Art. 8 Der Austritt aus dem Verein ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Wenn ein Mitglied den Zielsetzungen des Vereins entgegenwirkt oder dem Ansehen des Vereins abträgliche Aktivitäten entfaltet, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
III Organisation
Organe
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
- Delegiertenversammlung,
- Vorstand,
- Kommissionen,
- Revisionsstelle.
Delegiertenversammlung
Art. 10 Die Delegiertenversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
Die in Art. 5 erwähnten Sektionen haben für je 50 Mitglieder oder einen Bruchteil davon Anrecht auf 1 Stimme.
Die Mitglieder haben ein Antragsrecht.
Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt:
- durch den Vorstand,
- durch eine Sektion,
- auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einer Sektion,
- auf Verlangen der Revisoren.
Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung, und der Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.
Die Beschlussfassung in der Delegiertenversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid.
Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Delegiertenversammlung hat unter anderem folgende Kompetenzen:
- Den Vorstand und die Rechnungsrevisoren zu wählen.
- Über den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren zu beraten.
- Die Rechnung zu genehmigen und Vorstand, Kassier und Rechnungsrevisoren Entlastung zu erteilen.
- Das Budget und den Jahresbeitrag für das kommende Jahr festzulegen.
- Über alle auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte abzustimmen.
- Die Statuten zu ändern.
- Den Verein aufzulösen.
Vorstand
Art. 11 Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die für eine zweijährige Amtsdauer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Sofern möglich, ist eine regionale und sprachliche Ausgeglichenheit anzustreben.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.
Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen Ausschuss bestimmen und ihm die Führung des Tagesgeschäfts übertragen.
Der Vorstand kann für die Leitung des Vereins ein Organisationsreglement erlassen.
Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig. Damit ein Beschluss auf dem Zirkularweg gültig ist, bedarf es der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand fällt alle Entscheidungen und trifft die notwendigen Massnahmen, die zur Zweckerreichung des Vereins notwendig erscheinen, sofern Gesetz oder Statuten nicht ausdrücklich die Delegiertenversammlung als zuständig erklären.
Kommissionen
Art. 12 Für die Bearbeitung von speziellen Arbeitsgebieten kann die Delegiertenversammlung oder der Vorstand Kommissionen einsetzen.
Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Vorstand.
Revisionsstelle
Art. 13 Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, welche auch Vereinsmitglieder sein können.
Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung den Revisionsstellenbericht. Sie kann während des Jahres Stichproben in der Buchhaltung des Vereins vornehmen.
IV Finanzielle Bestimmungen
Vereinsjahr
Art. 14 Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Beiträge
Art. 15 Der Verein kann jährliche ordentliche und ausserordentliche Beiträge erheben, deren Höhe von der Delegiertenversammlung festgesetzt wird.
Die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge können je nach Mitgliedersektion unterschiedlich sein.
Ausscheidende Mitglieder haften für den Beitrag des laufenden Kalenderjahres, verlieren jedoch den Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Haftung
Art. 16 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V Schlussbestimmungen
Auflösung des Vereins
Art. 17 Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.
Inkrafttreten
Art. 18 Unter dem Namen „Föderation Schweizerischer Motorbootklubs – Fédération Suisse Motonautique – Federazione Svizzera Motonautica“ (FSM) wurde am 29. Mai 1965 in Bern eine Vereinigung gemäss Art. 60 bis 79 ZGB gegründet, welche die Nachfolge des 1930 in Genf gegründeten „Verband der Schweizerischen Motorboot Clubs – Fédération Suisse de la Navigation Automobile – Federazione Svizzera delle Navigazione Automobile“ antritt.
Die Fusion in der Form einer Absorption mit der „Schweizerischen Interessengemeinschaft Bootssport (SIGB)“ per 1. Januar 2007, die eine Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven nach Art. 22 Fusionsgesetz nach sich zieht, ist der Grund für die Neufassung der Statuten.
Die Neufassung der Statuten, wie sie nun vorliegt, wurde anlässlich der Delegiertenversammlung vom 11.11.2006 angenommen und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern, 11. November 2006
Der Präsident:
Jean-Pierre Zingg
Der Protokollführer:
Dieter Wyss
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